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BVerwG, 14.12.1984 - 8 B 196.84 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.10.1984 - 14 A 18/80
- BVerwG, 14.12.1984 - 8 B 196.84
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 14.12.1984 - 8 B 196.84
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren eine bisher nicht oder zumindest nicht hinreichend geklärte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu beantworten sein wird, deren Klärung deshalb im allgemeinen Interesse liegt, weil durch sie die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts gefördert werden kann (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]).Aus welchen Gründen ein solches Ergebnis des angestrebten Revisionsverfahrens zu erwarten sein soll, muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 a.a.O.).
- BVerwG, 05.02.1962 - VI C 154.60
Auszug aus BVerwG, 14.12.1984 - 8 B 196.84
Insoweit wäre - um den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu entsprechen - der Vortrag von Tatsachen erforderlich gewesen, die - ihre Richtigkeit unterstellt - den behaupteten Verfahrensmangel dartun und erkennen lassen, daß das Berufungsurteil darauf beruhen kann (vgl. u.a. Urteil vom 5. Februar 1962 - BVerwG VI C 154.60 - BVerwGE 13, 338 [339]).